Das Landgericht Bielefeld hat die Klage einer Krankenschwester/Gesundheits- und Krankenpflegerin auf Zahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen, weil die Klägerin ihr Berufsbild und ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht ausreichend beschrieben hatte.

Dem Landgericht Bielefeld lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester in einem Krankenhaus. Sie schloss im Jahre 1992 einen Kapitalversicherungsvertrag ab, in welchem auch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthalten war. Seit dem 02.01.2006 war die Frau als arbeitsunfähig krank geschrieben und erhielt ab dem 01.05.2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Bereits im März 2006 beantragte die Frau Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Sie behauptete, dass sie zu mindestens 50% nicht mehr in der Lage sei, ihren Beruf als Krankenschwester auszuüben. Grund hierfür sei Luftnot und die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Ferner leide sie an einer chronischen Borreliose/Neuroborreliose und an einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule. Gerade wegen des Rückenleidens sei sie nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Vor Gericht beantragte die Frau die Versicherung auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu verurteilen und forderte gleichzeitig die – in ihren Augen unberechtigt gezahlten - Versicherungsbeiträge zurück.

Das Landgericht wies die Klage der Frau überraschend ab. Als Begründung führte es an, dass ihre Berufsunfähigkeit nicht ausreichend festgestellt werden konnte. Hierzu zogen die Richter die §§ 1 und 2 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BB-BUZ) heran, wonach eine Berufsunfähigkeit nur bei dauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Höhe von 50% gegeben sei. Die vorhandene Synustachykardie begründe eine solche Annahme nicht. Vielmehr stellte der beauftragte Sachverständige fest, dass dies wohl eher auf einen Trainingsmangel zurückzuführen sei und dieser Zustand generell verbessert werden könnte.

Der Vortrag zum Rückenleiden der Klägerin hingegen sei "nicht hinreichend substantiiert", also die Schilderungen der Klägerin, bzw. ihren Rechtsanwälten im Klageverfahren nicht konkret und ausführlich genug. Die Kläger habe hierzu lediglich geschildert, es bestünden "wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen erhebliche Leistungseinschränkungen", wegen der sie nicht in der Lage sei, ihre Berufstätigkeit auszuüben. Diese Darlegung lasse für das Gericht aber weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen Beschwerden vorlägen, noch, wie sich diese Beschwerden konkret auf die von einer Krankenschwester auszuübenden Tätigkeiten auswirken. Auch seien keine ausreichenden medizinischen Unterlagen vorgelegt, bzw. erläutert worden.

Kommentar: An diesem Beispielsfall ist gut zu sehen, wie wichtig in Berufsunfähigkeitsverfahren ein sorgfältiger Vortrag durch auf diese Materie spezialisierte Rechtsanwälte ist. Eine sog. "unsubstantiierte", d.h. unsorgfältige Schilderung der gesundheitlichen Beschwerden und des Berufsbildes ist unbedingt zu vermeiden. Gerade das Berufsbild "Gesundheits- und Krankenpfleger/in" stellt sehr hohe körperliche und psychische Anforderungen, so dass die Schwelle zum Eintritt der Berufsunfähigkeit vergleichsweise niedrig liegt. Ein Klageverfahren gegen den privaten Berufsunfähigkeitsversicherer zu verlieren, wenn bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, ist ein erstaunlicher Vorgang und sollte nicht passieren. Lassen Sie sich in solchen Fällen frühzeitig sorgfältig beraten.

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Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.04.2018, 17:04 Uhr

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Veröffentlicht am

19.05.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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