Die dauerhafte Einschränkung bei der Arbeit als Altenpflegerin aufgrund von Schmerzen, die von einem sog. Tennisarmes herrühren, führen allein noch nicht zu einer Berufsunfähigkeit in Höhe von 50 % und einem entsprechenden Rentenanspruch.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte 2002 über den Fall einer Altenpflegerin zu entscheiden, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Dezember 1999 eine Überdehnung der Bänder des rechten Armes eine Epicodylitis lateralis humeri („Tennisarm“) erlitt. Infolge dieser Beeinträchtigung war sie im Zeitraum vom 10.01.2001 bis zum 04.01.2002 durchgehend krankgeschrieben. Nach ihrer Ansicht waren damit die Voraussetzungen der Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (kurz: BB-BUZ) erfüllt. Diese erfordern eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 %. Wörtlich hieß es in den Bedingungen:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Voraussetzung einer Leistungspflicht der Beklagten ist eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50%.

Weiter hieß es in den Bedingungen, dass dann, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf (...) auszuüben, die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit gilt.

Als die Versicherung die Auszahlung der Leistungen verweigerte, verklagte die Frau sie auf Zahlung. Vor Gericht machte sie geltend, dass sie neben der einjährigen Krankschreibung aufgrund ihrer Erkrankung auch auf jeden Fall zu mindestens 50 % an der Ausführung der Arbeiten außerstande sei.

Das Gericht lehnte den Anspruch der Klägerin jedoch ab und berief sich hierbei auf das Gutachten eines sachverständigen Arztes. Dieser stellte fest, dass die Frau bei Arbeiten über Kopf und beim starken Zupacken im schlimmsten Fall Schmerzen empfinde. Ansonsten sei sie in ihren Bewegungen aber vollkommen frei. Dies veranlasste das Gericht dazu, die Tätigkeit der Frau im normalen Berufsalltag genauer zu betrachten. Nach ihren eigenen Angaben arbeitet sie zu 50 % als Haushaltshilfe und zu 50 % in der ambulanten Pflege. Die ambulante Pflege verteile sich im Einzelnen auf Patienten mit leichter Pflegebedürftigkeit zu 38 %, bei Patienten mit mittlerer Pflegebedürftigkeit zu 50 % und bei Patienten mit starker Pflegebedürftigkeit zu 12 %. Der Arzt war der Ansicht, dass die mittleren und leichten Arbeiten der Frau auf jeden Fall ohne Schmerzen durchführbar seien. Somit würde lediglich der Anteil der Patienten mit starker Pflegebedürftigkeit aus den für die Frau möglichen Tätigkeitsbereich herausfallen.

Das Gericht folgte den Ausführungen des Arztes und stellte letztlich im Urteil fest, dass die Frau noch zu 70 % ohne Einschränkungen arbeiten könne. Diese Arbeiten seien ihr auch zumutbar, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Hinweis: Dieser Einzelfall zeigt, dass die Beantragung von Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen gut vorbereitet werden sollen. Die Tätigkeit in der Altenpflege ist heutzutage allerdings körperlich und psychisch derart anspruchsvoll und belastend, dass die Schwelle zur Berufsunfähigkeit schnell erreicht sein kann, z.B. bei starken Rückenbeschwerden, bzw. Wirbelsäulensyndromen oder psychischen Erkrankungen wie Depressionen. Lassen Sie sich daher am besten noch vor Antragstellung anwaltlich beraten.


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Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
26.04.2018, 17:05 Uhr

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Veröffentlicht am

15.04.2014

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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