Befindet sich jemand im Scheidungsverfahren und macht gleichzeitig gegenüber seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine BU-Rente geltend, stellt sich die Frage, ob die Hälfte der späteren Rentenzahlung an den Ex-Partner fließen muss.
§ 28 Versorgungsausgleichsgesetz beantwortet diese Frage dahingehend, dass eine solche Rentenleistung nur dann auszugleichen ist, wenn der Versicherungsfall - also die Berufsunfähigkeit - in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person - also der geschiedene Ehepartner - ebenfalls am Ende der Ehezeit eine Rentenleistung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.
Ist der geschiedene Ehepartner also selbst nicht „invalide“, bzw. berufsunfähig, ist die BU- Rente grundsätzlich nicht mit dem Ex-Partner zu teilen.
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Veröffentlicht am
20.03.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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