Psychische Folgen einer ausgeheilten Hepatitis sind als mittelbare Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle einer 1961 geborenen Laborassistentin, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits Anfang der 80er Jahre eine chronische Leber-entzündung (Hepatitis) zugezogen hatte.

Nachdem die Klägerin seit Dezember 1993 wegen der Folgen der Erkrankung eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. erhalten hatte, vertrat die beklagte Berufs-genossenschaft nach verschiedenen Untersuchungen die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung (mit Interferon und Ribavirin) sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen. Die Rente wurde im Juni 2009 entzogen, obgleich die Klägerin darauf hingewiesen hatte, körperlich und seelisch wenig belastbar zu sein und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Interessenverlust und depressiver Verstimmung zu leiden.

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Detmold hat auch diese Beeinträchtigungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet. Selbst wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den Zerstörungsprozess der Leberzellen zu stoppen, müssen die psychischen Folgen als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis angesehen werden. Für das Vorliegen anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestanden keine Anhalts-punkte. Dies stand für das Gericht nach Einholung von Fachgutachten fest. Dabei kritisierte die Kammer insbesondere: Hätte die Beklagte nicht die rein somatische Betrachtung des Sachverhalts in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch frühzeitige psychotherapeutische Begleitung möglich gewesen.

S 14 U 161/09

Urteil vom 08.09.2011

rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Detmold vom 13.02.2012.


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Veröffentlicht am

13.02.2012

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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