Das Bundesversicherungsamt rechnet mit einer spürbaren Beitragserhöhung der Krankenkassen ab dem 01.07.2009. Nach Medienberichten tuen sich für die Krankenversicherungen in diesem Jahr Milliardenlöcher auf. Sollte Ihre Krankenversicherung einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zur Seite.
Noch am 30.04.2009 hieß es auf www.bundesregierung.de: “Der [...] Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ab dem 1. Juli 2009 von 14,6 Prozent auf 14,0 Prozent - das heißt um 0,6 Prozentpunkte - gesenkt. Die Krankenkassenbeiträge werden damit ab diesem Zeitpunkt wieder auf das durchschnittliche Niveau von Ende des Jahres 2008 gesetzt. [...] Von dieser Beitragsentlastung profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Rentenbezieher und die Rentenkassen gleichermaßen. Mit dem zusätzlichen Geld kann man sich mehr kaufen."
Dieser Kaufrausch dürfte wohl ausfallen. Zwar wird der sog. "Allgemeine Beitragssatz" gem. § 241 Abs. 1 SGB 5 von der Bundesregierung festgesetzt. Allerdings sind die Krankenkassen gem. § 242 Abs. 1 SGB 5 verpflichtet, einen "kassenindividuellen Zusatzbeitrag" zu erheben, "soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist". Damit bewährt sich wieder einmal der juristische Grundsatz, dass es sich stets lohnt, den nächsten Paragrafen auch noch zu lesen.
Immerhin: Der Zusatzbeitrag ist auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt.
Nun zu dem, was Sie tun können:
Nach § 175 Abs. 4 SGB 5 steht den Mitgliedern der Krankenkassen in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu:
„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen.“
Gem. § 242 Abs. 1 Satz 4 SGB 5 bewirkt die fristgemäße Sonderkündigung, dass der Zusatzbeitrag nicht erhoben wird.
Wenn Sie Fragen zum Thema Sonderkündigung oder Krankenversicherung haben, kontaktieren Sie mich gerne.
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Veröffentlicht am
30.04.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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