Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung unter Bestätigung der Vorinstanzen ausgesprochen, dass die beamtenrechtliche Vorschrift des § 10 Absatz 1 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mit dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitssatz in Einklang zu bringen ist. Danach wurde dem Kläger die Übernahme von Kosten einer Krankenbeförderung mit dem Rettungshubschruber im Ausland zugesprochen.

Der Kläger beanspruchte die beamtenrechtliche Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer unfallbedingten Beförderung mit einem Rettungshubschrauber, nachdem er sich während eines Skiurlaubs in Österreich infolge eines Sturzes eine Oberschenkelfraktur zugezogen hatte. Der Leiter der Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des insoweit angerufenen Bezirkskrankenhauses in Hall/Tirol hatte den Transport mit dem Rettungshubschrauber als medizinisch indiziert und erforderlich bescheinigt.

Die Gewährung von Behilfe wurde jedoch unter Verweis auf § 10 Absatz 1 Satz 3 der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Danach ist die Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Kosten für eine Krankenbeförderung im Ausland generell ausgeschlossen. Hiergegen richtete sich die Klagen des Klägers, die vollumfänglich erfolgreich waren.

Zuletzt entschied nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die Ausschlussregelung den im Beihilfesystem normativ verankerten Grundsatz verletze, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen in Krankheitsfällen notwendig und angemessen sind.. Es geb keinen sachlichen Grund, der den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Kosten für eine Krankenbeförderung im Ausland rechtfertigen könnte. Ein solcher Ausschluss widerspreche vielmehr dem Regelungsprogramm der hier maßgeblichen Beihilfenverordnung. Danach seien notwendige und angemessene Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland und damit im Zusammenhang stehende Leistungen im Grundsatz beihilfefähig. Ausgeschlossen seien nur die Mehrkosten, die durch einen nicht (!) dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalt verursacht werden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2011.


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Veröffentlicht am

08.10.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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