Das OVG Lüneburg hatte über die Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung im Rahmen der sogenannten ICSI-Behandlung zu entscheiden. Dabei ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die gesetzliche Altersgrenze von 40 Jahren bei Frauen verfassungsgemäß ist. Dies hat das Gericht bejaht.
Der Kläger beantragte auf der Grundlage eines Behandlungsplans die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten einer geplanten intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI-Behandlung). Da seine Ehefrau bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatte, verweigerte die Beihilfestelle die Kostenübernahme zum maßgeblichen Prozentsatz. Dies sei in § 6 Absatz 1 Nr. 13 Beihilfeverordnung in Verbindung mit § 27a Absatz 3 Sozialgesetzbuch 5 so vorgesehen.
Hiergegen wandte sich der Kläger in mehreren Instanzen und verlor letztlich vor dem OVG Lüneburg. Er hatte insbesondere eingewandt, dass der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung bis zum 45. Lebensjahr eine solche Behandlung umfasse. Daher müsse auch die Beihilfe ihren Kostenanteil übernehmen. Darüber hinaus würden die einschlägigen Regelungen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Dies sah das Gericht nicht so. Mit dem Hinweis, dass im Bereich der privaten Krankenversicherung Voraussetzung für eine Leistungsgewährung im Gegensatz zur streitgegenständlichen Regelung der Beihilfeverordnung sei, dass die Frau nicht älter als 45 Jahre sei, habe nach Auffassung des Gerichts der Kläger verkannt, dass aufgrund der unterschiedlichen Sicherungssysteme sich aus dem Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung keine Übertragbarkeit auf den Leistungsumfang des anderen Sicherungssystems herleiten lasse. Zudem liege auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht, vor allem nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vor. Zwar werde eine Unterscheidung zwischen der Altersgrenze bei Männer von 50 Jahren und der von Frauen bei 40 Jahren vorgenommen. Diese Unterscheidung sei aber jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Festlegung der Altersgrenze bei den Frauen basiere auf nachvollziehbaren und sachgerechten biologischen Überlegungen, während Zweck der Altersgrenze für Männer nach der Gesetzesbegründung insbesondere sei, das Kindeswohl zu wahren. Bei Männern stehe nicht das Problem einer mit dem Alter zunehmenden Überschreitung des Fortpflanzungsoptimums im Mittelpunkt. Insoweit liege eine sachgerechte Differenzierung vor.
Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass eine Kostenübernahme der Beihilfe nur dann erfolgt, wenn die Frau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Etwas Abweichendes kann jedoch in privaten Krankenversicherungsverträgen gelten. Kontaktieren Sie mich bei Fragen zur Kostenübernahme im Rahmen der ICSI-Methode daher gerne.
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Veröffentlicht am
16.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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