Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei beihilfeberechtigten Personen eine Kostenübernahme für kieferchirurgische Behandlungen nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen des sachgleichen § 28 Sozialgesetzbuch 5 erfüllt sind.
Die 53-jährige Klägerin ist als Studienrätin im Dienst des Beklagten beihilfeberechtigt und beantragte die Gewährung einer Beihilfe für eine kieferorthopädische Behandlung aufgrund fortgeschrittenen Knochenabbaus. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei den Behandlungen um zahnmedizinisch notwendige Behandlungen gehandelt habe. Die eingeholte gutachterliche Stellungnahme belege zudem, dass aufgrund der parodontalen Vorschädigung ihrer Zähne eine Langzeitretention erforderlich sei.
Nach den einschlägigen Vorschriften des Beihilferechts bestimmt sich der Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen danach, ob die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nur dann ist eine Übernahme der Kosten möglich. Die Altersbegrenzung gilt lediglich nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Darüber hinaus ist ein Heil- und Kostenplan vorzulegen. Aufgrund dessen wurde das Beihilfeersuchen vom Dienstherren der Klägerin abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht abgewiesen und insbesondere die Vergleichbarkeit der Vorschriften zu § 28 Sozialgesetzbuch 5 hervorgehoben. Diese sachgleiche Vorschrift für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sehe in ihrer Gesetzesbegründung ebenjene Einschränkungen des Beihilferechts inhaltsgleich vor. Eine schwere Kieferanomalie, die demgemäß als einziges geeignet wäre, eine Kostenübernahme dennoch zu begründen, liege bei der Klägerin jedoch nicht vor. Nach eindeutiger Gesetzesbegründung zu § 28 Sozialgesetzbuch 5 sei hiervon nur bei angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer, bei Kieferfehlstellungen und bei verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen auszugehen. Diese würden aber gerade nicht vorliegen, vielmehr handele es sich um eine Zahn- und Kieferproblematik, die ihren Ursprung gerade nicht in einem der genannten Fälle habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010.
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Veröffentlicht am
11.01.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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