Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 26.03.2009, Az.: 9 K 1952/08.F), dass ein Antrag auf Befreiung von Eigenbehalten für Aufwendungen, die bis zum 14.02.2009 entstanden sind, innerhalb eines Jahres gestellt werden muss. Das neue Beihilferecht bringt insoweit eine Erleichterung.
In dem entschiedenen Fall begehrte der Kläger die Rückerstattung einbehaltener Beihilfeaufwendungen für die Jahre 2002 bis 2006. Das zuständige Bundespolizeipräsidium lehnte es ab, eine Befreiung von den Eigenanteilen für die Jahre 2002 bis 2005 vorzunehmen. Zur Begründung wurde angegeben, ein entsprechender Antrag auf Befreiung müsse im laufenden Kalenderjahr oder spätestens zu Beginn des Folgejahres gestellt werden.
Das Gericht entschied, dass das Bundespolizeipräsidium rechtmäßig gehandelt habe. Ein Antrag auf Befreiung von Eigenbehalten müsse nach altem Beihilferecht innerhalb eines Jahres gestellt werden, d.h. innerhalb des Kalenderjahres, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden seien. Nach neuem Beihilferecht muss der Antrag demgegenüber spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt, § 50 Abs. 1 Satz 2 BBhV.
Im vorliegenden Fall seien jedoch die alten Beihilfevorschriften übergangsweise weiter anzuwenden, da die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 14. Feburar 2009 erst für alle Aufwendungen gelte, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden seien. Da die Aufwendungen des Klägers vor diesem Stichtag entstanden seien, käme er nicht in den Genuss der neuen, günstigeren Regelung.
Die neue Bundesbeihilfeverordnung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Lesen Sie dazu gerne folgenden Artikel.
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Veröffentlicht am
07.05.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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