Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen auch nach erfolgreicher Alkoholentziehung eine Behinderung vorliegen kann.
Der Kläger war alkoholabhängig und hat sich einer Entziehungskur unterzogen, die er erfolgreich abschloss. Er beantragte im Nachgang die Feststellung, dass er trotzdem aufgrund der vorangegangenen Alkoholerkrankung behindert sei, was sich im Grad der Behinderung (GdB) widerspiegeln müssen. Er beschäftige sich täglich mit dem Thema Alkohol und führe täglich einen geistigen Kampf, um abstinent zu bleiben. Um standhaft bleiben zu können, nehme er an wöchentlichen Treffen eines Suchtkrankenhilfevereins teil. Er gehe daher davon aus, dass in Folge seiner Alkoholerkrankung bis zu seinem Lebensende eine Beeinträchtigung vorliege.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat ausgeführt, dass eine grundsätzlich erfolgreich behandelte Alkoholerkrankung nicht geeignet sei, einen GdB von mindestens 10 zu begründen. Eine andere Beurteilung sei auch nicht geboten, wenn der Alkoholkranke nach erfolgreicher Entziehung Schwierigkeiten bei der Konfrontation mit Alkohol im Alltag hat, wie ie bei gesellschaftlichen Anlässen oder Feiern vorkommen könnten. Insofern handele es sich nicht um außergewöhnliche, sondern regelmäßig auftretende Schwierigkeiten nach erfolgreicher Entziehung.
Beachten Sie aber: Die Feststellung weitergehender psychischer Beeinträchtigungen, die aus der Alkoholerkrankung resultieren können, bleibt davon unberührt. Bei einer nachgewiesenen psychischen Beeinträchtigung ist insoweit auch bei einer erfolgreich behandelten Alkoholerkrankung ein GdB von 10 und mehr möglich. Eine solche Beeinträchtigung lag hier jedoch nicht vor.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2011.
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Veröffentlicht am
06.04.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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