Die Schlichtungsstelle für Ärzte hat in einem vorgerichtlichen Verfahren unmissverständlich klargestellt, dass eine längerfristige Fixierung eines Schwerbehinderten auch bei Personalmangel und der Notwendigkeit ständiger Aufsicht in einem Krankenhaus oder einer anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtung nicht berechtigt ist. Die dadurch eingetreten psychischen Schäden sind als fehlerbedingt einzustufen und haben insoweit Schmerzensgeldansprüche zur Folge.

Der 44-jährige Patient litt nach einem Unfall unter einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom, das dauerhafte Einschränkungen seiner Aufmerksamkeit, Orientierung sowie des Gedächtnisses zur Folge hatte. Zudem waren physische Beeinträchtigungen festzustellen, insbesondere Knochenbrüche an unterschiedlichsten Stellen des Körpers. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen war eine ständige Aufsicht erforderlich, weil er immer wieder versuchte, aus dem Krankenhaus, indem er untergebracht war, zu fliehen. Hierfür wollte er trotz Beinbruchs immer wieder aufstehen. Weil man aufgrund vorgeblichen Personalmangels sich nicht in der Lage sah, den Patienten umfassend zu bewachen, fixierte man ihn über mehrere Woche immer wieder unter anderem im Rollstuhl mit einem Bauchgurt. Durch Versuche, sich aus der Fixierung zu lösen und aufzustehen, kam es zu weiteren Stürzen. Nachdem sich der Zustand des Patienten im Übrigen besserte, wurde jedoch eine Traumatisierung aufgrund der lange andauernden Fixierung und der damit einhergehenden Beschränkung der Freiheit des Patienten festgestellt. Der Patient machte daraufhin Schmerzensgeld geltend. Dieser Anspruch wurde vorgerichtlich geprüft von der ärztlichen Schlichtungsstelle, die im Auftrag der Ärztekammer Schadens- und Schmerzensgeldansprüche außergerichtlich prüfen.

Diese hat einen solchen Anspruch zu Recht anerkannt. Es bleibt festzuhalten, dass eine solche Feststellung auch im gerichtlichen Verfahren hätte getroffen werden müssen. Einzig die Tatsache eines kostenschonenden und abgekürzten Verfahrens durch die Schlichtungsstelle hatte den Patienten dazu bewogen, seine Rechte zunächst nur auf diesem Wege durchzusetzen.

Die Schlichtungsstelle führte in ihrem Gutachten aus, dass Personalmangel nicht zu einer wiederkehrenden Fixierung eines Patienten führen dürfe. Man hätte durch Abwägung der Risiken die Erlaubnis hierzu vom zuständigen Gericht einholen lassen müssen. Eine Abwägung habe im vorliegenden Fall jedoch gar nicht stattgefunden. Vielmehr habe man allein aus organisatorischen Gesichtspunkten gehandelt. Dies sei nicht vertretbar und Stelle einen schwerwiegenden Fehler da. Die zusätzlichen psychischen Beeinträchtigungen begründeten deshalb einen Anspruch auf Schmerzensgeld, über dessen Höhe jedoch nichts veröffentlicht wurde. Es steht jedoch zu erwarten, dass sich dieser Betrag an der Schwere der vorliegenden Verletzung, die als erheblich einzustufen ist, orientiert.

Die Schlichtungsstelle für Ärzte hat in einem vorgerichtlichen Verfahren unmissverständlich klargestellt, dass eine längerfristige Fixierung eines Schwerbehinderten auch bei Personalmangel und der Notwendigkeit ständiger Aufsicht in einem Krankenhaus oder einer anderen medizinisch-pflegerischen Einrichtung nicht berechtigt ist. Die dadurch eingetreten psychischen Schäden sind als fehlerbedingt einzustufen und haben insoweit Schadensersatzansprüche zur Folge.


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Veröffentlicht am

29.07.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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