Die zutreffende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt ist für die Betroffenen meist weniger ein finanzielles Anliegen, als vielmehr ein Bedürfnis nach gerechter Behandlung.

Nicht selten legt das Versorgungsamt einen seltsamen Ehrgeiz an den Tag, betroffenen Menschen einen möglichst niedrigen GdB zuzusprechen. Dabei geht es - abgesehen vom Kündigungsschutz schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen - oftmals nur um moderate Steuererleichterungen, etwa im Bereich der Kfz-Steuer. Die Betroffenen begegnen dann einer sehr niedrigen GdB-Bemessung mit Unverständnis und fühlen sich nicht selten oberflächlich behandelt.

Hier ist es gut zu wissen, dass die Erfolgsaussichten, sich gegen eine zu geringe GdB-Bemessung zu wehren, durchaus gut sein können. Das Versorgungsamt bestimmt den GdB regelmäßig nur nach "Aktenlage", d.h. ohne den Betroffenen auch nur einmal untersucht zu haben. Ein gründliches ärztliches Gutachten kann hierbei zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommen. Die Ermittlung des GdB richtet sich dabei nach den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die im Internet frei abrufbar sind. Dort findet sich eine nach Funktionsstörungen gegliederte Tabelle mit Anhaltswerten für die GdB-Bemessung. Schauen Sie dort hinein, ob Sie Ihr Leiden wiederfinden (im Browser-Fenster mit gleichzeitig gedrückter StrG- und F-Taste suchen) und ob Sie meinen, korrekt beurteilt worden zu sein.

Wenn Sie mit der GdB-Bemessung unzufrieden sind, kontaktieren Sie mich gerne, ich biete Ihnen diesbezüglich Beratung und Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren.


Kommentare

S.
07.07.2015, 01:32 Uhr

Habe durch eine HWS OP 3 Wirbel durch eine Platte steif gelegt bekommen, desweiteren habe ich Fingerpolyathrose, was in keinster Weise berücksichtigt wurde. Ich habe 20% bekommen. MfG S.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
07.07.2015, 18:32 Uhr

Sehr geehrte Frau S., durch die Versteifung Ihrer Halswirbelsäule dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine "schwere funktionelle Auswirkung in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung)" vorliegen, die nach Ziff. 18.9 der Anlage zu § 2 VersMedV bereits mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten ist (Suchen Sie im Verordnungstext mit StrG+F). Hinzu käme die Fingerpolyarthrose, die gesondert zu berücksichtigen ist. Es erscheint hier lohnenswert, die Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt überprüfen zu lassen.

F.
29.01.2019, 22:01 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, 2014 erhielt ich einen Gesamt-GdB von 30 - gebildet aus einem Teil-GdB von 20 für den Funktionsbereich "Ohren" (Tinnitus, Schwindel, seel. Störung) und einem Teil-GdB von 20 für eine Nierenfunktionseinschränkung. Die Nierenfunktionseinschränkung hat hierbei den Bereich "Ohren" um einen Zehnergrad erhöht. Letztes Jahr habe ich einen Änderungsantrag wegen einer neu hinzugekommenen Schwerhörigkeit gestellt. Neue Bewertung : Teil-GdB "Ohren" jetzt 40, Teil-GdB für die Nierenfunktionseinschränkung unverändert 20. Der Gesamt-GdB wurde mit 40 festgestellt - die Nierenfunktionseinschränkung (unverändert) hat den Gesamt-GdB dieses Mal nicht um einen Zehnergrad erhöht! Ist das rechtens? Ein Fehler des Amts? Nachzuvollziehen ist es auf jeden Fall nicht. Freundliche Grüße, F.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
30.01.2019, 10:11 Uhr

Sehr geehrter F.,

die sog. "Gesamtbewertung" aus den Einzel-GdBs ist unter Teil A Ziffer 3. der Anlage zu § 2 VersMedV geregelt, dort heißt es:

[...] c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. d) Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können: aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen. cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt. ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Dies bedeutet, dass in Ihrem Fall die Gesamtbewertung durchaus fehlerhaft sein könnte, weil die Auswirkungen einer Hörminderung und die Auswirkungen einer Nierenunterfunktion voneinander unabhängig sind. Man könnte also durchaus versuchen, hier einen GdB von 50 durchzusetzen, erheben Sie daher Widerspruch gegen den Bescheid. Man sollte dann die unterschiedlichen Auswirkungen im Detail schildern. Sollte ein Gerichtsverfahren notwendig sein, lässt sich das Ergebnis der dann einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachten allerdings selten sicher prognostizieren.


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Veröffentlicht am

07.06.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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