Schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer können aufgrund ihrer Behinderung nach den landesrechtlichen Vorschrift aller Bundesländer Ermäßigungsstunden erhalten. Über die Regelermäßigung hinaus steht eine solche Entscheidung im Ermessen des Dienstvorgesetzten, der regelmäßig bis zu vier weitere Ermäßigungsstunden pro Woche zusprechen kann. Mit der Thematik beschäftigten sich unlängst das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie das Oberverwaltungsgericht Münster.

In dem Verfahren klagte eine mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Grundschullehrerin aus Nordrhein-Westfalen gegen ihren Dienstvorgesetzten auf Bewilligung von Ermäßigungsstunden. Sie begehrte ab dem kommenden Schuljahr die Gewährung von vier weiteren Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG. Gemäß dieser Vorschriften kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden über die Regelermäßigung nach Satz 1 der Verordnung hinaus befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden. Als der Dienstvorgesetzte dieser Erhöhung nicht zustimmte, klagte die Lehrerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht.

Dieses verurteilte den Dienstvorgesetzten schließlich zur Neubescheidung unter der Beachtung der Auffassung des Gerichts. Darin legte es unter Beachtung des vorliegenden Sachverständigengutachten dar, dass sich die krankheitsbedingten Erschöpfungszustände der Klägerin auf deren Fähigkeit zur Unterrichtserteilung besonders auswirkten. Vor diesem Hintergrund erweise sich die vom Schulamt getroffene Entscheidung als rechtsfehlerhaft, weil eine Ermessensentscheidung sowohl über das Vorliegen als solches sowie über den Umfang der zusätzlichen Stundenermäßigung geboten war. Das Schulamt traf eine derartige Entscheidung aber nicht, was einen Ermessensausfall zur Folge hatte, der nunmehr behoben werden müsse.

Grundsätzlich machte das Gericht deutlich, dass sich bei gesundheitlich belasteten Beamten mit einem festgestellten GdB aus der Erteilung von Unterricht eine Erschwernis ergeben müsse. Es reiche also nicht aus, dass es für den Betroffenen wegen seiner Behinderung schwieriger als für eine gesunde Lehrkraft sei, den Lehrerberuf auszuüben. Insoweit müsse Beachtung finden, ob der Unterricht als solcher den Betroffenen zusätzlich belastet und dies zu einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes führen würde.

Kontaktieren Sie mich bei Fragen zu Ihrem Fall gerne.

19711, 26213


Kommentare

M. SchwbV
16.10.2017, 10:45 Uhr

Sehr geehrter Herr Köper, mit Interesse habe ich ihren Artikel "Behinderung: Ermäßigungsstunden für schwerbehinderte Lehrerin" gelesen. Es wäre nett, wenn Sie mir die zugrundeliegenden Urteile nennen könnten. Mit freundlichen Grüßen M.

Rechtsanwalt David A. KöperRA Köper
16.10.2017, 10:49 Uhr

Sehr geehrte Frau M.,

den Beschluss des OVG Münster mit dem Az. 0226.6A2057.11.00 finden Sie hier. MfG RA Köper


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Veröffentlicht am

12.07.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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