Wie das Bayerische Landesarbeitsgericht in Nürnberg in einem aktuellen Verfahren entschieden hat, kann ein Arbeitgeber bei der Auswahl desjenigen Personenkreises, die in den Genuss einer Altersteilzeitregelung kommen, nach schwerbehinderten Mitarbeitern und nichtschwerbehinderten Mitarbeitern differenzieren. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Der Kläger war als Sportgerätewart in Vollzeit bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2900 Euro bei einer dem Bundesministerium des Inneren unterstellten Behörde beschäftigt. Diese beschränkte sich bei der Auswahl derjenigen Personen, mit denen ein Altersteilzeitvertrag geschlossen werden sollte, auf den Personenkreis der 55-jährigen bis 59-jährigen Beschäftigten, bei denen zudem eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt worden war.

Hiergegen wandte sich der Kläger, machte die Verletzung höherrangigen Rechts geltend und wollte erreichen, selbst ebenfalls einen Anspruch auf ienen Altersteilzeitvertrag zu erhalten. Diesen Anspruch hat das Gericht abgelehnt und zudem ausgeführt, dass eine solche Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht zu beanstanden ist. Die Differenzierung zwischen Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen widerspreche dabei insbesondere nicht § 81 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 9 in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darüber hinaus liege auch aufgrund eines sachlichen Grundes kein Verstoß gegen den aus Artikel 3 Grundgesetz fließenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor..

Bayerisches Landesarbeitsgerichts, Urteil vom 09.06.2011.


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Veröffentlicht am

24.08.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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