In einem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Behinderte in Prüfungen, sei es in der Schule, dem Studium oder im Beruf, einen Ausgleich für Behinderungen durch Prüfungserleichterungen im notwendigen Ausgleichsumfang erhalten müssen. Dies entspreche einem ungeschriebenen prüfungsrechtlichen Grundsatz.
Behinderte haben einen Anspruch darauf, dass ihre Behinderung insoweit ausgeglichen wird, als sie dadurch ihren Platz in der Gesellschaft finden können. Da insbesondere auf dem Weg zum gewünschten Beruf, je nach Umfang, vielfältige Prüfungsleistungen notwendig sind, ist auch in diesen Prüfungen auf die behindertenbedingten Einschränkungen der Betroffenen zu achten. Dies entspreche einem prüfungsrechtlichen Grundsatz, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Freilich müsse ein solcher Ausgleich angemessen sein, damit dadurch keine Bevorzugung der behinderten Prüflinge entsteht. Eine solche würde nämlich gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Insoweit ist stets im Einzelfall, bezogen auf die konkrete Behinderung, festzulegen, wie die Nachteilsausgleiche gestaltet sein müssen.
Sollten Sie den Eindruck haben, dass in einer Prüfung ihre behinderungsbedingten Nachteile nicht hinreichend ausgeglichen worden sind, wenden Sie sich gerne an mich. Einen solchen Anspruch kann man gerichtlich durchsetzen, Sie sind nicht auf die Gnade der Prüfer angewiesen!
Darüber hinaus hat das Gericht jedoch auch dargelegt, dass im Vorbereitungsstadium auf die Prüfung keinerlei Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für eine besondere Vorbereitung bestanden. Der Antragsteller hatte hier die Übernahme von Tutorienstunden begehrt, mit denen er sich auf die Prüfung vorbereiten wollte. Anders liegt es hingegen hinsichtlich der Möglichkeit, überhaupt eine Ausbildung oder ein Studium durchführen zu können. Die dabei entstehenden Kosten, beispielsweise von Assistenz, werden vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Auch in diesen Fragen wenden Sie sich gerne an mich.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2010.
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Veröffentlicht am
13.01.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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