Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden (Beschluss vom 27.08.2009, Az.: L 7 SO 25/09 B ER), dass der einer Werkstatt für behinderte Menschen angeschlossene Förder- und Betreuungsbereich schwer- und schwerstbehinderten Menschen auch dann offen steht, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sein werden, auch nur ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Das Gericht stellte klar, dass der Besuch einer an eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) angeschlossenen Förderstätte i. S. d. § 136 Abs. 3 SGB IX eine Leistung der Eingliederungshilfe in Form einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht in Form einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt. Förderstätten i. S. d. § 136 Abs. 3 SGB IX seien der jeweiligen WfbM nur organisatorisch, aber nicht rechtlich angegliedert und zählten nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt. Daraus folge, dass eine solche Förderstätte allen schwerbehinderten Menschen offen stehe, die die Aufnahmekriterien (u. a. das Erbringen eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) für die WfbM nicht erfüllen und nicht etwa nur den "noch nicht" werkstattfähigen Behinderten. Behinderte Menschen, die nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen werden können, sollen nach § 136 Abs. 3 SGB IX in Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Hierbei handelt es sich um ein Leistungsangebot auch für diejenigen behinderten Menschen, die wegen mangelnder Werkstattfähigkeit keinen Zugang zur WfbM haben.

Wenn Sie Fragen zur Übernahme in den Förder- und Betreuungsbereich einer WfbM haben, kontaktieren Sie mich gerne.


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Veröffentlicht am

08.09.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Urheber

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