Das Bundessozialgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 entschieden, dass einer 45-jährigen Klägerin, die unter einer körperlichen Behinderung mit Tetraspastik und Lähmung der Beine leidet, grundsätzlich die Kosten für die Beschaffung eines sog. Behindertendreirades zu erstatten sind.
Das eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Benutzung eines solchen Dreirades zur Verbesserung der Mobilität sowie zur Unterstützung der ärztlich verordneten Krankengymnastik beitragen kann, da dadurch ein notwendiges, sich zyklisch wiederholendes Bewegungstraining gewährleistet wird. Dieses könnte durch etwaige andere Therapiemethoden wie z.B. einen handelsüblichen Hometrainer nur unzureichend geboten werden.
Somit handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch 5, das zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung erforderlich ist, zumal es aufgrund seiner Spezialanfertigung auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten ist und daher keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt, was andernfalls zum Ausschluss des Anspruchs geführt hätte.
Aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich des Kaufpreises und eines ggf. notwendigen Abzugs für die Kosten eines gewöhnlichen Fahrrades, konnte in der Sache nicht abschließend entschieden werden. Zur Ermittlung dieser Umstände wird der Rechtsstreit daher an das hessische Landessozialgericht zurückverwiesen, das unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts nunmehr die fehlenden tatsächlichen Umstände zu klären hat.
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Veröffentlicht am
14.10.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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