Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem ganz aktuellen Verfahren entschieden, dass ein Forschungsstipendium, das ein wissenschaftlicher Assistent für die Forschungsprojekt im Ausland erhält, nicht auf sein von der Universität in diesem Zeitraum gezahltes Übergangsgeld angerechnet wird. Vielmehr ist dem Wissenschaftler das volle Übergangsgeld auszubezahlen.

Der Kläger ist 1968 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder. Er stand vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. April 2008 als wissenschaftlicher Assistent im Dienst der beklagten Universität. Als dieser bekam er das Angebot eines Forschungsprojektes im Ausland, für das er ein Forschungsstipendium erhielt. Dieses Forschungsstipendium, das durch eine Stiftung finanziert und monatlich ausbezahlt wird, wurde im Folgenden auf sein Übergangsgeld nach § 47 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) angerechnet.

Dies hat das Gericht nunmehr für rechtswidrig erklärt. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des ungekürzten Übergangsgeldes für die beiden streitentscheidenden Monate Juli und August 2008 besteht in Höhe von 6.154 Euro.

Notwendig wäre für eine Anrechung gewesen, dass der Betroffene Leistungen aus nichtselbstständiger Arbeit erhalte. Die stipendienfinanzierte Forschungstätigkeit des Klägers unterfällt diesem Begriff jedoch gerade nicht. Darüber hinaus erfordere eine freiberufliche Tätigkeit auch Gewinnerzielungsabsicht. Auch diese liege nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2012.


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Veröffentlicht am

14.04.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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