Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass eine freiwillige Grippeschutzimpfung eines Polizeibeamten kein Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsrechts darstellt.

Der 1951 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeioberkommissar im saarländischen Polizeidienst. Im Jahr 2005 ließ sich der Kläger beim polizeiärztlichen Dienst gegen Grippe impfen, nachdem er auf diese Möglichkeit durch Aushang in den Polizeirevieren hingewiesen worden war. Nach Darstellung des Klägers bemerkte er bei sich erstmals einige Zeit später Taubheitsgefühle, aber auch Kribbeln im rechten Arm und im rechten Bein und später Störungen der gesamten Motorik der rechten Körperseite. Als Ursache der Beschwerden wurde eine Rückenmarksentzündung festgestellt, die nach gutachterlicher Einschätzung auch auf die Impfung zurückzuführen ist.

Abgegrenzt werden muss im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ob das schadensverursachende Ereignis in einer besonders engen Verknüpfung mit dem Dienst steht oder aber dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen ist. Ein besonders enger Zusammenhang mit dem Dienst ist typischerweise dann zu bejahen, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit des Beamten in dem ihm zur Dienstausübung zugewiesenen Dienstgebäude oder an seinem sonstigen Einsatzort ereignete. Dies war vorliegend der Fall.

Darüber hinaus muss aber auch entscheidend darauf abgestellt werden, aus welchen Beweggründen der Kläger den Polizeiarzt aufgesucht hat. Hierzu ist festzustellen, dass das Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit typischerweise weder zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört noch damit in engem Zusammenhang steht, folglich zu dem nicht dienstunfallgeschützten privaten Bereich gehört. Daran ändert auch die Erlaubnis des Arztbesuches nichts ebenso wie die Tatsache, dass eine gelungene Impfung grundsätzlich Vorteiel mit sich bringt. Daher hat das Gericht hier die Auffassung vertreten, dass kein Dienstunfall vorliegt.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 07.12.2011.


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Veröffentlicht am

14.01.2012

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Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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