Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer ganz aktuellen Entscheidung dargelegt, unter welchen Umständen von einer Polizeidienstunfähigkeit ausgegangen werden kann. Im vorliegenden Streitfall war es danach der Ansicht, dass die Implantation einer Hüft-Totalendoprothese eine solche Dienstunfähigkeit begründet.
Der Kläger muss aufgrund eines Unfalls eine Hüft-Totalendoprothese tragen und begehrte daraufhin die Feststellung einer vorliegenden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 Bundespolizeibeamtengesetz. Dies lehnte der Dienstherr ab. Nachdem der Widerspruch hiergegen erfolglos blieb, erhob er Klage und bekam bereits vom Verwaltungsgericht Münster Recht. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt die Entscheidung.
Es bestünden, so das Gericht, zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Zulassungsvorbringen, es sei rechtlich nicht haltbar, Polizeidienstunfähigkeit bereits wegen des Tragens einer Hüft-Totalendoprothese und ohne Würdigung des Einzelfalles anzunehmen, überzeuge nicht. Der Gutachter habe insoweit klar und deutlich ausgeführt, dass ein solches Leiden genüge. Dieser Auffassung schließe sich das Gericht an. Es seien insbesondere keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unauflösbare Widersprüche oder die Annahme unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen substantiiert aufgezeigt worden, welche geeignet gewesen seien, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme durchgreifend in Frage zu stellen.
Auch der Umstand, dass der Verwaltungsgericht seine Meinung überwiegend auf die gutachterliche Bewertung des bereits im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Arztes gestützt habe, sei hier kein Anknüpfungspunkt für eine andere Bewertung. Es komme vielmehr darauf an, dass objektiv nachvollziehbar der Beamte außerstande sei, seine dienstlichen Aufgaben im notwendigen Umfang wahrzunehmen. Dies sei hinreichend erfolgt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
13.12.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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