Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem ganz aktuellen Verfahren einem Polizisten das Ruhegehalt aberkannt, nachdem er sich des Verschaffens und des Besitzes von kinderpornographischen Materials schuldig gemacht hatte.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Polizeibeamte seit dem Jahr 2005 in über 20 Fällen über das Internet in seiner Wohnung kinderpornographisches Videomaterial gespeichert habe. Damit habe er sich achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten, so das Gericht. Vielmehr müsse von einem Polizeibeamten erwartet werden, dass er sich insoweit auch außerhalb seines Dienstes gesetzestreu verhalte. Dies sei offensichtlich nicht der Fall, was umso schwerer wiege, als der Beamte sich über mehrere Jahre immer wieder mit sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern befasst habe.
Der Fall ist insoweit eindeutig und es ist zu erwarten, dass auch das angerufene Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung bestätigt.
Dennoch gibt es Konstellationen, in denen gesetzeswidriges Verhalten außerhalb des Dienstes nicht zwangsläufig zur Aberkennung des Ruhegehalts führen darf. Dies ist vielmehr erheblichen Verstößen vorbehalten. Die Frage der Erheblichkeit ist jedoch nur im Einzelfall zu klären. Bei Fragen hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.08.2012.
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Veröffentlicht am
14.08.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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