Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat der Witwe eines Polizeibeamten, den sie rund fünf Monate vor dessen Tod geheiratet hatte, einen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung mit Witwengeld zugesprochen. Es handele sich nicht um eine sogenannte Versorgungsehe.
Nach dem Tod ihres Mannes, der infolge einer Krebserkrankung im Jahr 2010 verstorben war, lehnte das beklagte Bundesland Rheinland-Pfalz den Antrag der Klägerin auf Witwengeld ab, da es der Auffassung war, es liege hier eine Versorgungsehe vor. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben müsse eine Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da die Ehe nur fünf Monate gedauert habe. Eine Ausnahme greife hier nicht, da hier nicht nachgewiesen werde könne, dass der alleinige oder überwiegende Zweck die Heirat gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht der Klage aber schließlich stattgegeben.
Das Gericht kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Schluss, dass die gesetzliche Vermutung der Versorgunsehe hier widerlegt worden sei. Zwar würde die Vermutung regelmäßig dann greifen, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der herabgesetzten Lebenserwartung eines Ehepartners erfolgen würde. Die Klägerin habe hier jedoch im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft machen können, dass der Entschluss zur Heirat bereits vor Bekanntwerden der Krebserkrankung gemeinschaftlich gerfasst worden sei. Diese Angaben hätten sich nicht nur aus der Befragung der Klägerin, sondern auch anhand mehrerer Zeugenaussagen ergeben. Allein die Tatsache, dass die Hochzeit kurze Zeit nach Kenntnis der Erkrankung vollzogen werde, könne eine Versorgungsehe nämlich auch dann nicht begründen, da hier davon auszugehen gewesen sei, dass diese nach dem vorher gefassten Entschluss nur deshalb zeitlich vorgezogen worden sei, da der verstorbene Ehemann gesundheitliche Probleme infolge der Chemotherapie befürchtet habe. Diese hätten die Feier beschwerlicher machen können.
Es gilt insoweit, dass stets der Einzelfall einer Abwägung bedarf. Hierbei sind alle Anhaltspunkte juristisch zu bewerten.
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Veröffentlicht am
18.11.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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