Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer ganz aktuellen Entscheidung dargelegt, dass gesundheitliche Schäden, die aufgund einer vom Dienstherrn organisierten Impfung gegen die echte Influenza entstanden sind, als Dienstunfall anerkannt werden können. Dabei hat es die herkömmliche Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Belangen modifiziert, da diese allein hier nicht zielführend ist.
Der Kläger war Polizeibeamter und hatte sich im November 2005 während der Dienstzeit in den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes gegen die echte Virusgruppe (Influenza) impfen lassen. Diese wurde für alle Beamten kostenlos angeboten, nachdem über die Möglichkeit der vorsorglichen Impfung durch Aushang in den Revieren informiert worden war. Wenige Monate später traten beim Kläger motorische Störungen der rechten Körperhälfte auf. Teilweise waren auch Lähmungserscheinungen auszumachen. Ursache hierfür war eine Entzündung des Rückenmarks. Diese, meinte der Kläger, könne nur auf die Impfung zurückzuführen sein. Deshalb beantragte er die Anerkennung der Schäden durch die Impfung als Dienstunfall. Dies lehnte die Behörde jedoch ab.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch sowie die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis und Oberverwaltungsgericht des Saarlands blieben erfolglos. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte jedoch Erfolg.
Nach Auffassung der Bundesrichter könne der besondere Schutz des Dienstunfallrechts grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen, wenn sich der Unfall in der vom Dienstherrn beherrschten Risikosphäre ereigne. In der Rechtsprechung werde demgemäß im Wesentlichen darauf abgestellt, ob der Unfall in der dienstlichen oder privaten Sphäre passiert sei. Die dabei üblicherweise heranzuziehenden Kriterien der Dienstzeit und des Dienstortes könnten hier jedoch nicht weiterführen. Der Dienstherr habe die Impfung hier aber nicht angeordnet, obwohl sie in den Räumlichkeiten der Polizei stattgefunden hätten. Nicht mal eine Empfehlung zur Impfung habe es gegeben. Diese sei vielmehr den Beamtinnen und Beamten selbst überlassen gewesen.
Nach dem Gesetz sei der Beamte aber beispielsweise bei Betriebsausflügen umfassend geschützt. Das Gericht sah in der vorliegenden Konstellation eine Vergleichbarkeit zu den Szenarien eines Betriebsausflugs als gegeben. Sie sei als dienstliche Veranstaltung anzusehen, weil sie vollständig im Verantwortungsbereich des Dienstherrn lag und gewissermaßen von ihm organisiert worden sei. Darüber hinaus sei auch ein dienstliches Interesse des Dienstherrn zu bejahen, da anerkannterweise geimpfte Bedienstete regelmäßig ein geringeres Risiko hätten, insoweit krankheitsbedingt auszufallen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Veröffentlicht am
30.08.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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