Das Verwaltungsgericht Regensburg hat entschieden, dass bei Beamten eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr nachträglich korrigiert werden kann. Dies hatte ich bereits vor einiger Zeit hier berichtet. Die Feststellung einer Schwerbehinderung sollte somit unbedingt im Vorfeld erfolgen, da andernfalls erhebliche Ruhegehaltsschäden drohen.

Der Kläger des Verfahrens stand als Realschulrektor im Dienst des Beklagten. Er beantragte vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Gründe für diesen Antrag seien gesundheitlicher Natur, da er bereits zwei Operationen an der Wirbelsäule über sich ergehen lassen musste und noch immer durch Schmerzen erheblich beeinträchtigt sei. Der Dienstherr kam schließlich diesem Antrag nach und versetzte den Kläger mit Beginn des 64. Lebensjahres in den Ruhestand. Eine entsprechende Urkunde wurde ihm ausgehändigt.

Gleichzeitig lief jedoch ein Feststellungsverfahren hinsichtlich der Schwerbehinderung des Klägers. Am Ende des Verfahrens wurde die Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 festgestellt. Diese Feststellung war jedoch nicht kausal geworden für die Ruhestandsversetzung. Vielmehr war diese aufgrund der beamtenrechtlichen Bestimmungen ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderung erfolgt. Insoweit kam es finanziell zu deutlichen höheren Abschlägen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Behinderung bereits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung festgestanden hätte.

Der Kläger begehrte folglich, dass die Feststellung der Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 auf den Zeitpunkt des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen, spätestens aber auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zurückwirken solle. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass eine bereits erfolgte Versetzung in den Ruhestand, welche mit der konkreten Feststellung des Ruhegalts einhergeht, weder über einen Antrag auf Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung noch über einen Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung nachträglich geändert werden könne. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn nachträglich eine Schwerbehinderung festgestellt würde. Die Versetzung in den Ruhestand sei vielmehr zum Zeitpunkt der Vornahme korrekt gewesen, da noch keine Schwerbehinderung festgestellt gewesen sei. Der Feststellungsakt sei auch nicht als bloße Förmelei anzusehen, sondern vielmehr zwingende Verfahrensvoraussetzung.

Da erhebliche finanzielle Schäden drohen, ist eine frühzeitige Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen angezeigt. Bei Fragen zu diesem Themenkomplex kontaktieren Sie mich gerne umgehend.

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Veröffentlicht am

26.08.2013

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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