Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer sehr beachtenswerten Entscheidung dargelegt, dass ein Beamter in Baden-Württemberg für seine Ehefrau, die an Unfruchtbarkeit leidet, Beihilfe für die Aufwendung zu einer sogenannten In-vitro-Fertilisation erhalten kann. Bei dieser Methode der künstlichen Befruchtung kommt es außerhalb des Mutterleibs zur Befruchtung ihrer Eizellen mit Spendersamenzellen.
Der Kläger ist ein im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Beamter. Er selbst ist wie seine Ehefrau unfruchtbar. Der Kläger leidet hierbei unter einer Azoospermie, d.h. er produziert selbst keine Samenzellen. Bei der Ehefrau liegt eine Funktionsstörung der Eileiter vor. Daraufhin ließen sie im Jahr 2010 eine sogenannte In-vitro-Fertilisation durchführen. Die Kosten beliefen sich hierfür auf etwa. 3600 Euro. Einen Antrag auf Beihilfe wurde abgelehnt, sodass der Kläger Klage erhob und letztlich vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Recht erhielt.
Nach Auffassung des Bundesgerichts enthielten die Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg keine Regelung über die Beihilfefähigkeit von medizinischen Verfahren zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dies stelle eine Besonderheit dar, denn die meisten Regelungen auf Bundes- und Länderebene würden ebenso wie das Regelungsregime der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27a Sozialgesetzbuch 5) hierzu Vorschriften enthalten. Danach sei es in den bestehenden Regelungen regelmäßig so, dass eine Beihilfefähigkeit nur dann vorliegt, wenn die künstliche Befruchtung unter Verwendung von Ei- und Samenzellen der Eheleute vonstatten ginge. Bei der sogenannten In-vitro-Fertilisation hingegen komme eine Beihilfefähigkeit regelmäßig nicht in Betracht.
In Baden-Württemberg liegt dies jedoch anders, da hier auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen werden müsse. Nachdem die Vorinstanzen die Klage nur für teilweise begründet erachtet hatten, entschied das Bundesverwaltungsgericht nun, dass nach diesen allgemeinen Vorschriften eine umfassende Übernahme in Betracht komme und verwies den Rechtsstreit mit den folgenden Maßgaben zurück an die Vorinstanz: Weil nach den allgemeinen Vorschriften im Krankheitsfall notwendige und angemessene Leistungen zu erbringen sind, müsse hier geprüft werden, inwieweit bei der Ehefrau eine Krankheit vorliege. Die organisch bedingte Unfähigkeit des Klägers und seiner Frau zur Fortpflanzung stelle eine solche Krankheit dar. Was die Notwendigkeit angehe, so seien die Aufwendungen notwendig, wenn die gestörte Körperfunktion ersetzt würden und dadurch die Möglichkeit der Zeugung genetisch eigener Nachkommen eröffnet würde. Dies sei hier zwar nur bei der Ehefrau der Fall, bei dieser aber unstreitig. Insoweit müsse dieser der Anspruch gewährt werden, soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen würden. Dies habe nun die Vorinstanz zu prüfen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bejaht. Es bleibt abzuwarten, ob das Land Baden-Württemberg eine Änderung der Gesetzeslage vornimmt. Im Übrigen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
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Veröffentlicht am
21.10.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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