Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer ganz aktuellen und wegweisenden Entscheidung die Rechte von beihilfeberechtigten Beamten gestärkt. In seiner Entscheidung legte es dar, dass Bundesbeamte Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangen können.
Der Kläger war Versorgungsberechtigter der Bundeswehr. Er klagte vor den Instanzgerichten auf Bewilligung von Beihilfeleistungen nach Beihilfeverordnung. Der Dienstherr hatte es abgelehnt, Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Dies gründete sich darauf, dass nach § 22 Absatz 2 Nr. 2 der maßgeblichen Beihilfeverordnung im Regelfall eine Beihilfe für diese Fälle ausgeschlossen sei.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hielt die Klage für begründet und gab ihr statt. Ein kategorischer Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit sei unwirksam. Er verstoße gegen das Grundgesetz, namentlich gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Danach bestehe eine Fürsorgepflicht für den Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten. Es müsse jedenfalls eine Härtefallregelung aufgenommen werden. Eine solche komme nach Einschätzung des Gerichts zumindest für die Fälle in Betracht, in denen die finanziellen Aufwendungen für derartige Arzneimittel unzumutbar hoch seien. Als Anhaltspunkt hierfür könne der jährliche Verdienst herangezogen werden. Wenn Beihilfeberechtigte, so das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer Einnahmen hierfür auszugeben hätten, so sei dies jedenfalls die Grenze. Eine solche Härtefallregelung sei insoweit unumgänglich. Auch genüge eine untergesetzliche Bestimmung hierfür nicht aus, diese müsse Gesetzesrang haben.
Hinweis: Seit dem 20.09.2012 besteht eine Neufassung der maßgeblichen Vorschrift der Bundesbeihilfeverordnung. Sie sieht jedoch eine Härtefallregelung vor, durch die die Obergrenze von 2 % (oder 1% bei chronisch Kranken) der Einnahmen nicht berücksichtigt wird. Es dürfen daher zu Recht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Es steht zu erwarten, dass auch diese Norm demnächst Gegenstand von gerichtlichen Verfahren wird. Kontaktieren Sie mich daher gerne bei Fragen zu Ihrem Fall.
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Veröffentlicht am
05.07.2013
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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