Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 20.07.2010 B 2 U 7/10 R), dass eine Baugesellschaft für die Beitragsschulden eines Nachunternehmers nur ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275.000 Euro haftet.

Eine solche Beitragshaftung trete zwar grundsätzlich ein, wenn ein vom Bauherrn mit der Erstellung eines Bauwerks beauftragter Unternehmer des Baugewerbes, wie die Klägerin, einen anderen Unternehmer, hier die N-GmbH, mit der Erbringung von Bauleistungen für dieses Bauwerk beauftrage. Er hafte dann grundsätzlich wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Nachunternehmers ( § 28e Abs 3a SGB IV).

Dies gemäß § 28e Abs 3d Satz 1 SGB IV aber nur ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von (damals) 500.000 Euro (heute: 275.000 Euro). Die Wertgrenze dieser Geltungsbedingung war im vorliegenden Fall nicht erreicht. Für die Frage, für welches vom Hauptunternehmer in Ausführung eines Dienst- oder (hier) Werkvertrages mit dem Bauherrn (Bauträger) zu erstellende Bauwerk Bauleistungen von Nachunternehmern erbracht worden seien, komme es auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an. Was dieser dem Bauherrn nach dem jeweiligen Vertrag bauen müsse, sei das Bauwerk, zu dessen Fertigstellung er die Nachunternehmen heranzieht.

Nicht entscheidend ist grundsätzlich, ob er nach dem Vertrag zB die Errichtung eines Hauses oder mehrerer Häuser schulde. Erreiche die (zu schätzende) Summe aller für ein Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreite sie ihn, gelte grundsätzlich die Beitragshaftung. Die Klägerin war von zwei verschiedenen Auftraggebern werkvertraglich beauftragt worden, die hier fraglichen drei zusammenstehenden Reihenhäuser im Wert von jeweils 210.000 Euro zu bauen. Für den einen Auftraggeber musste sie zwei der Häuser errichten. Diese waren daher "ein Bauwerk", das von ihr aufgrund "eines Werkvertrages" auszuführen war. Der Gesamtwert aller dafür ua an die N-GmbH in Auftrag gegebenen Bauleistungen habe schon deshalb die Wertgrenze von 500.000 Euro nicht erreicht, weil der Gesamtwert der Häuser nur 420.000 Euro betragen habe. Anhaltspunkte dafür, der Wert der Häuser sei im Vertrag zu niedrig angegeben worden, lägen nicht vor. Eine Beitragshaftung schied somit aus.

SG Karlsruhe - S 14 U 1220/06 - LSG Baden-Württemberg - L 1 U 4301/08 - Bundessozialgericht - B 2 U 7/10 R -

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 27.07.2010.


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Veröffentlicht am

11.08.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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