Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 12.03.2009 - Az.: S 1 U 4/08), dass die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls nur bei traumatischer Ursache in Betracht kommt.
Die Klägerin aus Grevenbroich blieb vor dem Sozialgericht erfolglos, da die Kammer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem bei der Klägerin diagnostizierten Bandscheibenvorfall und dem Unfallgeschehen nicht als wahrscheinlich ansah. Die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schied daher aus.
Die Klägerin war im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Pkw-Unfall verwickelt. Nach dem Unfall wurde bei der Klägerin ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert, den die Beklagte jedoch nicht als unfallbedingt anerkannte.
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin konnte mit ihrem Vortrag, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt zu haben, nicht durchdringen. Das Unfallereignis, so die Kammer, sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen. Ein Ursachenzusammenhang sei aber dennoch nicht wahrscheinlich, weil die Art der Verletzung dagegen spräche. Für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall vielmehr erforderlich, dass bei der maßgeblichen Verletzung der Wirbelkörper selbst oder doch zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitende Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt.
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.07.2009
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Veröffentlicht am
09.07.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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