Das Verwaltungsgericht Dresden hat entschieden (Urteil vom 06.08.2009, Az.: 5 K 2068/07), dass BAföG-Leistungen nicht zurückgefordert werden dürfen, wenn nicht feststeht, dass der Leistungsempfänger über die auf seinem Sparbuch geführten Gelder auch frei verfügen konnte.
Das Gericht befand, dass die Klägerin glaubhaft vorgetragen habe, dass ihr die Existenz des Sparbuches bei Antragstellung und bis zum Beginn des Rückforderungsverfahrens nicht bekannt war. Die Klägerin habe daher bei ihrer Antragstellung auf Ausbildungsförderung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, als sie angegeben habe, über kein Vermögen zu verfügen. Das Vorbringen der Klägerin sei in sich widerspruchsfrei gewesen und sei von Beginn an von ihrer Mutter als Zeugin durch schriftliche Aussagen bestätigt worden. Diese hatte glaubhaft bezeugen können, dass das Sparbuch immer im Besitz der Eltern gewesen sei. Der Kontoeröffnungsantrag sei von den Eltern unterschrieben worden. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt über den angelegten Betrag verfügen können. Nach Ablauf des Anlagezeitraumes sei das Konto geschlossen worden und das ausbezahlte Sparguthaben auf das Girokonto der Mutter der Klägerin überwiesen worden. Damit, so das Gericht, sei die Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung nach § 50 SGB X rechtswidrig.
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Veröffentlicht am
08.09.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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Urheber
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