Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden (Urteil vom 24.04.2009, Az.: 6 K 1012/08), dass ein Studierender, der sämtliche Anforderungen nach der maßgeblichen Studienordnung erfüllt, nicht auf die Möglichkeit eines "noch schnelleren" Studiums verweisen lassen muss, wenn es später aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu einer Verzögerung beim Studienabschluss kommt.

Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2003/04 im Studiengang Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Im Juli 2007 beantragte die Klägerin beim Amt für Ausbildungsförderung, ihr Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren: Für ihr Studium, für das eine Regelstudienzeit von neun Semestern vorgesehen sei, sei als letzte Prüfung ein erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium vorgesehen, für das eine Anmeldung nur erfolgen dürfe, wenn alle anderen Leistungen einschließlich der Examensprüfungen erbracht worden seien. Da das staatliche Prüfungsamt den Prüfungszeitraum für die Abschlusskolloquien auf Mai 2008 festgelegt habe, sei ihr trotz schnellstmöglichen Studiums erst ein Abschluss in ihrem zehnten Fachsemester möglich. Alle erforderlichen Studienleistungen im erziehungswissenschaftlichen Begleitstudium sowie in den Fächern Neuere deutsche Literatur und Geschichte hatte die Klägerin bis zum Ende des achten Fachsemesters (Sommersemester 2007) erbracht.

Das Amt für Ausbildungsförderung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es seien keine schwerwiegenden Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer von neun Fachsemestern dargelegt. Es sei zuzumuten gewesen, das Studium so zu gestalten, dass der letzte Prüfungsteil innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werde. Auch der anschließende Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied: Die Klägerin hätte sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise innerhalb der von der Studienordnung jeweils vorgesehenen Zeit erbracht. Für das überlange Prüfungsverfahren und den dadurch bedingten Studienabschluss erst im 10. Fachsemester könne die Klägerin nichts. Da die Frist für die Meldung zum November-Termin der letzten Teilprüfung, dem erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium, Ende September 2007, also zum Ende des achten Fachsemesters, abgelaufen sei, die Meldung aber den Nachweis des Bestehens der weiteren Teilprüfungen vorausgesetzt habe und die Klägerin noch im neunten Fachsemester weitere Teilprüfungen abzulegen gehabt habe, sei es ihr unmöglich gewesen, das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium im neunten Fachsemester und damit noch innerhalb der Förderungshöchstdauer zu absolvieren. Denn da das Prüfungsamt den nächsten Termin für das Abschlusskolloquium erst für Mai 2008 vorgesehen habe, habe die Klägerin ihr Studium zwangsläufig erst im zehnten Fachsemester abschließen können.

Das Urteil zeigt, dass eine Überschreitung der Regelstudienzeit durchaus nicht in allen Fällen zur Verweigerung von BAföG-Leistungen führen darf.

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Veröffentlicht am

08.05.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

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