Das Hessische Landessozialgericht hat in einer Entscheidung die grundsätzliche Bedeutung des Nachweises einer Arbeitsunfähigkeit unterstrichen. Gleichzeitig hat es dargelegt, unter welchen Ausnahmen ggf. darauf verzichtet werden kann. Hierzu zählt insbesondere eine offenkundig schwerwiegende Erkrankung.
Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse krankenversichert. Im Juli 2003 erkrankte er wegen eines Schulter-Arm-Syndroms und Wirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig. Im weiteren Verlauf trat eine Depression hinzu. Der Kläger bezog zunächst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und anschließend Krankengeld sowie Übergangsgeld. Nachdem er sodann wieder arbeitsfähig war, wurde bei ihm im Jahr 2006 eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) sowie ein Lungenemphysem festgestellt. Diese gingen wiederum einher mit einer Depression un Wirbelsäulenbeschwerden.
Problematisch war im vorliegenden Fall, dass nicht für sämtliche Zeiträume eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in hinreichender Form vorlag. Diese ist jedoch, so betonte es auch das Gericht, nach § 46 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5 grundsätzlich immer notwendig. Sie sei durch Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. einer Bescheinigung für die Krankengeldzahlung unter Verwendung der hierfür vereinbarten Vordrucke zu bescheinigen. Nur ausnahmeweise genüge hierfür auch eine andere Form der ärztlichen Feststellung wie z.B. ein Attest. Dies gelte aber nur dann, wenn das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schwere der Krankheit offenkundig sei. Hier habe der eingeschaltete Facharzt jedoch lediglich mit „Ärztlicher Bescheinigung“ erklärt, dass der Kläger in den darin angeführten Zeiten arbeitsunfähig gewesen sei und für welche Zeiten er Auszahlscheine ausgestellt hat. Schon dieses Attest genüge nicht, da überhaupt nicht auf die konkrete Krankheit rekurriert werde. Ein weiteres Attest, in dem von einer COPD-Erkrankung die Rede war, enthalte darüber hinaus keinen Hinweis auf die Schwere der Erkrankung. Da die Arbeitsunfähigkeit insoweit nicht aufgrund der Schwere der Krankheit offenkundig gewesen sei, sei diese Form der ärztlichen Feststellung nicht ausreichend.
Das Gericht hat deshalb die Klage abgewiesen. Für die entsprechenden Zeitspannen besteht insoweit kein Anspruch auf Krankengeld.
Kommentar: Sie sollten bei der Beschenigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit dringend darauf hinwirken, dass die hier geforderte Form eingehalten wird. Teilen Sie ggf. Ihrem Arzt mit, dass er grundsätzlich die entsprechenden Vordrucke verwenen mögen und darüber hinaus eine möglichst konkrete Beschreibung erfolgen möge, aus der sich das Krankheitsbild und dessen Schwere so deutlich wie möglich ergibt. In sehr eindeutigen Fällen, in denen für jedermann erkennbar sein dürfte, dass es sich um eine schwerwiegende Krankheit handelt, könnte gleichwohl auch ein solcher Hinweis genügen. Kontaktieren Sie mich in Ihrem Fall gerne.
081211
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
21.12.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.