Vertragsärzte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind kraft Gesetzes verpflichtet, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Auskunft zu erteilen. Einer Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten bedarf es dafür nicht.

Die Auskunftspflicht der Ärzte gegenüber dem MDK (wohlgemerkt: nicht gegenüber der Krankenkasse) folgt aus § 276 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 5. Danach sind "Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist.". Die Auskunftspflicht ergibt sich ferner aus § 62 Absatz 2 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä).

Die Informationsanforderung, bzw. Anforderung von Befundberichten betrifft z.B. die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit in Krankengeldfragen oder der Medizinischen Notwendigkeit beantragter Versicherungsleistungen.

Anders verhält es sich mit der Auskunftspflicht der Ärzte gegenüber Privaten Krankenversicherung. In diesem Fall ist stets eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten erforderlich.

Es empfiehlt sich grundsätzlich nicht, gegenüber dem MDK einschlägige medizinische Befunde aus sozialdatenschutzrechtlichen Bedenken zurück zu halten. Wegen der o.g. gesetzlichen Auskunftspflicht und der gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Versicherten im SGB 5 führt dies i.d.R. zu einer Einstellung oder Ablehnung der beantragten Leistungen durch die Krankenkasse. Lehnt die Krankenkasse Leistungen ab, weil der Arzt dem MDK keine Unterlagen übersandt hat, obwohl er hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, macht der Arzt sich ggf. schadenersatzpflichtig. Insbesondere in Krankengeld-Angelegenheiten kann dann ein hoher Schaden entstehen.


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Veröffentlicht am

09.11.2015

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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