Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dadurch anzunehmen ist, dass der Betreffene falsche Angaben zu seiner Identität macht.

Ein libanesischer Staatsangehöriger begehrte Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 Asylbewerberleistungsgesetz das Sozialgesetzbuch 12 auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 bzw. neuerdings 48 Monaten Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen hier dem Grunde nach vor. Fraglich war jedoch, ob der Antragsteller rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Rechtsmissbrauch setzt ein unredliches, von der Rechtsordnung missbil-ligtes Verhalten voraus. Der Ausländer darf sich nicht auf einen Umstand, nämlich die Aufenthaltsdauer von 36 bzw. 48 Monaten mit Leistungsbezug berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat.

Dies hat das Gericht jedoch vorliegend deshalb als erfüllt angesehen, da er seine Identität nicht richtig angegeben hatte. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, selbst bei Angabe seiner richtigen Personalien würde ihm sein Heimatstaat keinen Pass ausgestellt haben, führt das nicht dazu, dass sein Verhalten die Dauer seines Aufenthalts nicht beeinflusst hätte. Für eine Beeinflussung ist ein Nachweis einer tatsächlichen Kausalbeziehung des missbräuchlichen Verhaltens mit der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht erforderlich.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2012.


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Veröffentlicht am

30.03.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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