Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Leistungsbezieher nach § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aus wichtigen Gründen ausreisen können, ohne dass hierdurch die Frist für den Erhalt der Leistungen neu beginnt.

Grundsätzlich erhalten Asylbewerber nach ihrer Einreise zunächst Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Diese sind gegenüber den vergleichbaren Fürsorgeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12 jedoch lediglich so genannte „Grundleistungen“, die den notwendigen Grundbedarf für diejenigen gewährleisten sollen, die sich nur vorübergehend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Erst nach einem Zeitraum von 48 Monaten, in denen sich der Leistungsberechtigte dauerhaft in Deutschland aufgehalten hat, erhält er Leistungen nach § 2 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz, die dann in ihrem Umfang auch denjenigen nach dem Sozialgesetzbuch 12 entsprechen.

Reist ein Leistungsberechtigter nun aus Deutschland aus, beginnt diese Frist von 48 Monaten grundsätzlich von vorne zu laufen. Dies hat zur Folge, dass für einen sehr langen Zeitraum wiederum nur Leistungen erbracht werden, die sich auf dem geringst möglichen Niveau befinden. Nun hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein allerdings entschieden, dass aus wichtigen Gründen eine kurzzeitige Ausreise die Frist nicht wieder von vorne zu laufen lassen beginnt. So war eine Leistungsempfängerin hier für fast drei Wochen in den Irak gereist, um ihre schwer kranke Mutter zu besuchen, die während ihres Aufenthaltes im Irak zudem verstarb. Dies hat das Gericht als wichtigen Grund anerkannt. Andere wichtige Gründe seien zumindest auch diejenigen, bei denen die zuständige Ausländerbehörde nach § 12 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz eine Erlaubnis zur Ausreise erteilen muss. Dazu zählen insbesondere die Ausreise wegen wichtigen familiären Grunden, aber auch eine solche, die zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Klassenfahrt ins Ausland stehen.

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Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.04.2011.


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Veröffentlicht am

29.05.2011

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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