Wer als Radfahrer auf dem Heimweg von der Arbeit einem Autofahrer den Weg versperrt, um ihn wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, verliert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat jetzt das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Fall eines 56 jährigen Radlers aus Köln entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Köln aufgehoben.
Der Kläger wurde auf dem Nachauseweg in der Kölner Innenstadt von einem türkischen PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW - offenbar versehentlich - in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt werden. Nach Ansicht der Essener Richter umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle das Verhalten des Klägers nicht. Er habe damit vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. 09. 2009 ? S 5 U 298/08; Vorinstanz Sozialgericht Köln, Urteil vom 24.10.2008 ? L 18 U 9/ 08).
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2009.
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Veröffentlicht am
14.10.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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