Das Bundessozialgericht hat entschieden (2. Senat, Urteil vom 17.02.2009, Az.: B 2 U 18/07 R), dass das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nur dann wegen einer körpereigenen (sog. "inneren") Ursache verneint werden kann, wenn deren Mitursächlichkeit für den Unfall feststeht. Es reicht nicht aus, wenn eine körpereigene Ursache des Unfalls lediglich denkbar ist.
In dem entschiedenen Fall war ein Rettungssanitäter während seiner Arbeit gestürzt, wobei denkbar war, dass der Sturz auch auf einem veranlagungsbedingten Krampfanfall beruhte. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Dies bedeutet, dass ein Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung nicht anzunehmen ist, wenn der Unfall des Versicherten (wesentlich) allein auf einer inneren körpereigenen Ursache zurückzuführen ist.
Das Bundessozialgericht hat hierzu noch einmal klargestellt, dass, wenn eine äußere Ursache des Unfalls feststeht, es nicht ausreicht, wenn gleichzeitig lediglich die Möglichkeit einer körpereigenen Ursache besteht. Für das Vorliegen der sowohl der äußeren als auch der inneren Ursache muss der volle Beweis geführt sein. Lässt sich nicht beweisen, dass auch eine innere Ursache zum Unfall geführt hat, liegt ein Arbeitsunfall vor.
Das Urteil macht deutlich, dass die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Unfallversicherung wegen einer vermeintlichen inneren, körpereigenen Ursache stets überprüft werden sollte.
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Veröffentlicht am
02.03.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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