Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Mitarbeiter bei Krankmeldung und entsprechender Abmahnung zur Vorlage eines Attestes dieses auch beibringen muss. Andernfalls ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt.

Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage. Diese wiesen die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr in zweiter Instanz ab.

Sie urteilten, dass der Arbeitnehmer seine Nachweispflichten "hartnäckig und uneinsichtig" verletzt habe, indem er trotz Aufforderung zur Abgabe eines Attestes und entsprechender Abmahnung dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen war.

In dem Arbeitsvertrag des Klägers war geregelt, dass eine Erkrankung bereits ab dem ersten Krankheitstag nachgewiesen werden müsse. Diese Klausel war nach Ansicht des Gerichts aucht rechtmäßig. Es bestehe keine Pflicht, drei Tage abzuwarten. Vielmehr sei dies nur der gesetzlich geregelte Normalfall. Eine strengere Vorlagepflicht sei arbeitsvertraglich vereinbarungsfähig und auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012.


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Veröffentlicht am

18.04.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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