Mitunter versuchen Arbeitgeber diejenigen Arbeitnehmer, die häufig krank sind, durch eine krankheitsbedingte Kündigung loszuwerden. Oftmals sind diese Kündigungen aber unwirksam, wie auch ein aktueller Fall zeigt, der vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden wurde.

Die 52 Jahre alte Klägerin war seit dem dem Jahr 1978 als Maschinenbedienerin in dem Unternehmen des Beklaten beschäftigt. Sie hat zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 1.900,00 Euro erzielt.

Zwischen 2011 und 2009 war sie an insgesamt 358 Arbeitstagen krank nicht zur Arbeit erschienen, woraufhin sich der Arbeitgeber zu einer Kündigung entschloss. Die Klägerin zog vor das Arbeitsgericht Kaiserslautern und sodann vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und legte dar, dass ihre Leiden nunmehr weitgehend behoben seien und sie in Zukunft wieder arbeitsfähig sei. Die Kündigung sei daher unwirksam.

Dieser Auffassung haben sich auch die Gerichte angeschlossen. Der Begriff der krankheitsbedingten Kündigung erfasse alle Fallgestaltungen, in denen eine arbeitgeberseitige Kündigung durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers motiviert worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Erkrankung des Arbeitnehmers allein als solche eine Kündigung niemals begründen kann, d. h. nur mit dem Hinweis auf eine aktuelle oder frühere Krankheit kann der Arbeitgeber eine Kündigung sozial nicht rechtfertigen. Krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten deshalb eine Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers dann rechtfertigen, wenn eine negative Gesundheitsprognose zu stellen sei und aufgrund der zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers in der Zukunft von unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen für den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber auszugehen ist.

Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und führe in diesem Fall dazu, dass die Kündigung als voreilig angesehen werden müsse. Das Arbeitsverhältnis sei somit nicht durch die Kündigung beendet worden. Beachten Sie: Nur unter den genannten Voraussetzungen ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich. Diese sind vom Arbeitgeber nachzuweisen, was oftmals nicht gelingt. Kontaktieren Sie mich daher gerne, wenn auch Sie eine vergleichbare Kündigung erhalten haben, damit wir ggf. dagegen vorgehen können.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2011.


Kommentare


Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.


Kommentar schreiben

Veröffentlicht am

31.01.2012

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

Hinweis

Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.

Urheber

© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)

Downloads