Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 25.09.2009, Az.: L 7 AL 199/08), dass ein Arbeitsuchender grundsätzlich auf die Richtigkeit eines Hinweises seines Arbeitgebers über den Zeitpunkt der rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung vertrauen darf.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber im Januar 2005 zum September 2005 gekündigt und die Arbeitnehmerin wie folgt belehrt: „Sofern das Arbeitsverhältnis noch länger als drei Monate besteht, ist eine Meldung drei Monate vor Beendigung ausreichend.“ Dieser Hinweis war unrichtig, da die Arbeitnehmerin sich sogleich nach Erhalt der Kündigung hätte arbeitssuchend melden müssen und nicht erst drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und entschied, dass sie darauf vertrauen durfte, dass der Hinweis ihres Arbeitgebers geltendem Recht entspricht. Wenn der Gesetzgeber den Arbeitgebern die gesetzliche Pflicht auferlege, ihre Arbeitnehmer über die rechtzeitige Meldung zu informieren, müsse er sich auch fehlerhafte Hinweise entgegenhalten lassen.
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Veröffentlicht am
23.10.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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