Wird aufgrund einer bankenaufsichtsrechtlichen Maßnahme die Geschäftstätigkeit einer Bank eingestellt, so stellt dies ein Betriebsrisiko der Bank dar. Die Tantiemen, die ein Wertpapierhändler deshalb nicht mehr erwirtschaften kann, sind als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen.

Ein Mann aus dem Hochtaunuskreis war als Wertpapierhändler für ein Wertpapierhandelshaus mit Sitz im Rhein-Main-Gebiet tätig. Im Juli 2002 sprach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dieser Bank ein Zahlungs- und Verfügungsverbot aus. Die Handelstätigkeit wurde daraufhin eingestellt. Der Wertpapierhändler, dessen Arbeitsverhältnis zum 30. September 2002 endete, beantragte Insolvenzgeld. Die Bundesagentur gewährte ihm für Juli bis September 2002 Insolvenzgeld in Höhe von 31.000 €. Tantiemenansprüche seien nach der Einstellung der Handelstätigkeit nicht entstanden und daher auch nicht zu berücksichtigen. Hiergegen klagte der Wertpapierhändler mit der Begründung, die Höhe des Insolvenzgeldes richte sich nach dem Vergütungsanspruch. Hierzu gehörten auch die durchschnittlich erhaltenen Tantiemen.

Die Darmstädter Richter gaben dem Wertpapierhändler Recht. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu gehörten auch Ansprüche auf Tantiemen, Gewinnbeteiligungen und Provisionen. Ferner stelle die Einstellung der Geschäftstätigkeit einer Bank aufgrund einer bankenaufsichtsrechtlichen Maßnahme ein Betriebsrisiko der Bank dar. Deshalb trage sie auch das Risiko des Arbeitsausfalls. Der Tantiemenanspruch des Klägers nach der Geschäftseinstellung sei zu schätzen und der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen. Da eine Kopp-lung des Insolvenzgeldes an die Beitragsbemessungsgrenze erst seit Januar 2004 gesetzlich geregelt ist, habe der Wertpapierhändler Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe von knapp 100.000 €.

(AZ L 7 AL 165/06 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2010.


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Veröffentlicht am

21.09.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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