Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Vorstandsvorsitzender einer Profi-Fußballmanschaft dann keine Sperrzeit bis zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befürchten muss, wenn es zu einem Aufhebungsvertrag kommt, der auch in Zusammenhang steht mit andauernden Beschimpfungen und Protesten seitens des Fanumfeldes.
Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer Profi-Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Als der Verein sowohl wirtschaftlich als auch sportlich in einer Krise steckte, entschied sich der Aufsichtsrat - auch nach massiven Protesten der Fans gegen den Vorstand - dazu, dem Kläger den Rücktritt nahezulegen. Als dieser hierauf nicht einging, entwarf man einem Aufhebungsvertrag, der in beiderseitigem Einvernehmen unterzeichnet wurde und insbesondere eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro für den Kläger enthielt.
In der Folge beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Die zuständige Behörde stellte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch 3 fest, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Anspruchsdauer mindere sich folglich um 90 Tage.
Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage des Klägers. Letztere war schließlich vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorgelegen habe. Dies ist dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Es müssen also Umstände vorliegen, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen und grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen.
Ein solcher Grund sei hier gegeben, Die aufgrund der unbefriedigenden sportlichen Situation der Profi-Fußballmannschaft entstandenen Spannungen zwischen Fans und dem Vorstand des Vereins hätten bei dem Kläger zwar noch nicht zu der Entwicklung eines Krankheitszustandes geführt und von Seiten der Mitarbeiter des Vereins sei auch kein psychischer Druck gegenüber dem Kläger ausgeübt worden. Jedoch sei eine für den Kläger unzumutbare Situation entstanden, die keine gemeinsame Basis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verein mehr erwarten ließ. Im Übrigen soll das schwierige und gewaltbereite Fan-Umfeld zu Angriffen auf den Vorstand geführt haben. Konkrete Beschimpfungen ("Vorstand raus") sowie die Anbringung von Bannern in der Innenstadt und aufgesprühte Parolen in Stadionnähe seien nachgewiesen worden. Diese seien auch objektiv geeignet, einen wichtigen Grund zu begründen.
Anmerkung: Da sportliche Krisen vielfach mit Fan-Protesten wie diesen einhergehen, kann bei entsprechenden Aufhebungsverträgen, die auch durch den Protest von Fangruppierungen gestützt werden oder motiviert sind, von einem wichtigen Grund ausgegangen werden. Der Betroffene hat dann ohne Sperrzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Einzefall können Sie sich gerne an mich wenden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2011.
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Veröffentlicht am
26.01.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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