Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass sich die Höhe des Gründungszuschusses auch bei einer zuvor ausgeübten Nebenbeschäftigung nach der Höhe des ungekürzten Arbeitslosengeldes richtet, wenn die Nebenbeschäftigung mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aufgegeben wird.
Der Kläger bezog bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld (Alg). Der Leistungssatz belief sich auf 43,86 Euro täglich; ausgezahlt wurden wegen Anrechnung eines aus einer kurzzeitigen Beschäftigung erzielten Nebeneinkommens nur 38,69 Euro. Ab 1. Juni 2007 war der Kläger selbständig tätig und übte die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Die Beklagte bewilligte ihm einen Gründungszuschuss unter Berücksichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengelds. Die auf Gewährung eines Gründungszuschusses nach ungemindertem Arbeitslosengeld gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts ist der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungszuschuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert werden. Da die Einkommenssituation des Klägers vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen geprägt war und ihm das Nebeneinkommen nun nicht mehr zur Verfügung steht, würde eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengelds dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.
Az.: B 11 AL 12/10 R S. ./. Bundesagentur für Arbeit
Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 43/10 vom 24.11.2010.
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Veröffentlicht am
24.11.2010
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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