Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass es keine notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung für die persönliche Arbeitslosmeldung ist, dass man seinen Personalausweis oder ein vergleichbares Ausweisdokument vorlegt.
Nach § 118 Sozialgesetzbuch 3 haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet haben und die entsprechende Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Im vorliegenden Fall war unter anderem streitig, ob es für die Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer seinen Personalausweis zur Legitimation mitbringt. Nach § 122 Sozialgesetzbuch 3 hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das Gericht hat jedoch ausgeführt, dass Voraussetzung für die wirksame Meldung vielmehr lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen in der zuständigen Agentur ist.
Gleichwohl hat der Arbeitnehmer persönlich zu erscheinen. Dies bedeutet jedoch nur, dass er im Falle des Zweifels der Behörde die Beweislast dafür trägt, dass er persönlich erschienen ist und keinen Vertreter geschickt hat. Erst dann wäre die Arbeitslosmeldung unwirksam.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2011.
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Veröffentlicht am
20.08.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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