Einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen steht die gesamte Miete zu, wenn er die angemessene Wohnung alleine bewohnt. Haben die Eltern den Mietvertrag mit unterschrieben, vermindert sich sein Anspruch nicht auf 1/3.

Gleich in zwei Verfahren nacheinander hat ein Oscherslebener gegen die zuständige ARGE vor dem Sozialgericht Magdeburg gewonnen. Der verschuldete Leistungsbezieher bewohnt alleine eine Wohnung von 37 qm. Der Vermieter hatte aus Gründen der Bonität darauf bestanden, dass beide Eltern, die eine eigene Wohnung haben, den Mietvertrag mit unterschreiben. Die ARGE bewilligte nur 1/3 der Miete: den Rest müssten laut Mietvertrag die Eltern an den Vermieter zahlen. Ein erstes Gerichtsverfahren ging zugunsten des Leistungsbeziehers aus. Die ARGE zahlte aber ab einem späteren Zeitpunkt wieder nur 1/3 der Miete.

Das Sozialgericht Magdeburg hat die ARGE jetzt nochmals verpflichtet, die Miete ganz zu übernehmen: Die Eltern hätten den Mietvertrag nur aus Bonitätsgründen unterschrieben und seien nicht Mieter geworden. Sie hätten dem Vermieter nur ein Schuldversprechen gegeben, damit ihr verschuldeter Sohn überhaupt eine Wohnung anmieten könne.

Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2010, S 11 AS 3600/09 ER, nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 16.03.2010.


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Veröffentlicht am

16.03.2010

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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