Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 29.07.2009, Az.: L 9 AL 129/08), dass in der objektiven Überforderung eines Arbeitnehmers ein wichtiger Grund für die Kündigung liegen kann. Eine Sperrzeit ist dann nicht zu verhängen.
Ein 41-jähriger Mann arbeitete 6 Jahre als Busfahrer für die Hanauer Straßenbahn AG. Anschließend war er bei einem in Mörfelden-Walldorf ansässigen Busunternehmen beschäftigt. Bereits nach 2 ½ Monaten kündigte er und beantragte Arbeitslosengeld. Auf-grund der Kündigung stellte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der arbeitslose Mann, der jetzt in Oberfranken lebt, berief sich jedoch auf die schlechten Arbeitsbedingungen. Er habe stets - auch am Wochenende - erst spät am Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Um Überschreitungen der Lenkzeiten zu verdecken, habe er mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten sollen. Der Lohn sei ihm nicht pünktlich ausbezahlt worden.
Die Darmstädter Richter gaben dem Kläger Recht. Die objektive Überforderung durch die Arbeitsbedingungen sei ein wichtiger Grund für die durch ihn ausgesprochene Kündigung gewesen. Er habe wegen der Arbeitsbedingungen derart unter Druck gestanden, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr habe gerecht werden können. Dabei hoben die Richter hervor, dass der Kläger aufgrund der für ihn nicht vorhersehbaren Dienstzeiten seine Freizeit nicht habe planen können. Darüber hinaus habe er nur wenig Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt. Auch seien die Fahrzeiten so knapp kalkuliert gewesen, dass er immer wieder um Entlastung habe bitten müssen. Diese Bedingungen hätten sich auf seine Konzentration und damit auch auf die Verkehrssicherheit der häufig mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busse ausgewirkt.
Ob der Kläger die Lenk- und Ruhezeiten nicht habe einhalten können und mit verschiedenen Fahrtenschreiberscheiben habe arbeiten sollen, sei hingegen nicht nachgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.07.2009.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
29.07.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.