Um Arbeitslosengeld beziehen zu dürfen, bedarf es einer zeitnah vorangegangenen Beschäftigung in Deutschland. Die europäische Freizügigkeit ändert hieran nichts und muss bei ausschließlicher Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zuungunsten des Beantragenden eingeschränkt werden.

Der Kläger war von in der Zeit von 1990 bis 2005 als Sachbearbeiter bei einer deutschen Krankenkasse beschäftigt. Im Anschluss an diese Zeit verlegte er seinen Wohnsitz dauerhaft auf die griechische Insel Rhodos und war dort bis zur Mitte des Jahres 2012 fest angestellt. Kurz darauf verließ er Griechenland wieder, kam zurück nach Deutschland und beantragte im Jobcenter Arbeitslosengeld. Diesen Antrag wies das Amt zurück und verwies darauf, dass er in Deutschland keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – auch handele es sich in seiner Person nicht um einen sogenannter „Grenzgänger“ da er seinen Lebensmittelpunkt nach eigenen Angaben dauerhaft in Griechenland hatte.

Der Kläger machte in erster Instanz vor dem Sozialgericht Landshut seinen vorher von der Agentur abgelehnten Antrag auf Arbeitslosengeld geltend. Das Gericht lehnte den Anspruch aber ebenso wie das Amt ab. Darauf hin wendete sich der Kläger mit einer Beschwerde an das Bayerische Sozialgericht und forderte die Richter auf, den Beschluss des SG Landshut aufzuheben. Hierzu trug er vor, dass das bisherige Vorgehen gegen die europäische Freizügigkeit verstoßen würde – vor allem aber dürften Geldleistungen weder gekürzt, geändert oder entzogen werden, weil der Berechtigte in einem anderen als den Staaten der EU wohne, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz habe. Er selbst hätte durch seine vorherige Tätigkeit in Deutschland und Griechenland einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld.

12-monatige Beschäftigung Voraussetzung für Anspruch aufs Arbeitslosengeld

In seinem Beschluss verneinte das Bayerische Sozialgericht den Anspruch des Klägers. Um einen Anspruch auf das Geld zu haben, hätte er in den letzten 24 Monaten vor Eintritt der Erwerbslosigkeit mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert sein müssen. Dies ergibt sich aus § 142 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Gerade diese Anwartschaftszeit hätte der Kläger in Deutschland aber nicht erfüllt. Zwar müssten grundsätzlich auch die Zeiten der Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mitgerechnet werden, jedoch müsse diese Berechnung eingeschränkt werden. Denn die Arbeitssuche soll primär im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung gefördert werden. Nur in dem Fall, dass der Kläger vor Beantragung des ALG zumindest einen Tag in Deutschland gearbeitet hätte, sähe es anders aus. Das Gericht spricht insoweit von einer „klaren Rechtslage“ und lehnte den Antrag des Klägers aufgrund des mangelnden Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt als unbegründet ab.

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Veröffentlicht am

18.02.2014

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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