Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2009 entschieden, dass Arbeitslosengeld auch bei einem grenznahe Auslandswohnsitz bezogen werden kann.
Der Kläger wohnte und arbeitete vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 in Aachen. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24. Januar 2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden. Am 6. Januar 2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.
Die Klage war vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen Arbeitslosengeld beanspruchen, weil er keinen Grenzgängerstatus besitze und die Kindererziehungszeit vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2006 nicht als beschäftigungsgleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne. Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2009 entschieden, dass § 30 Abs 1 SGB I verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Gemeinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an.
Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2009.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitslosengeld haben, kontaktieren Sie mich gerne.
Kommentare
Kommentar schreiben
Veröffentlicht am
07.10.2009
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
Hinweis
Der Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Die Rechtslage kann sich jederzeit ändern.
Urheber
© Rechtsanwalt Köper (Gilt nicht für gekennzeichnete Pressemitteilungen, Medieninformationen und Gerichtsentscheidungen)
Seien Sie die erste Person, die einen Kommentar zu diesem Artikel abgibt.