Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2009 entschieden, dass Arbeitslosengeld auch bei einem grenznahe Auslandswohnsitz bezogen werden kann.

Der Kläger wohnte und arbeitete vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 in Aachen. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24. Januar 2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden. Am 6. Januar 2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

Die Klage war vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos. Anspruch auf Arbeitslosen­geld bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemein­schaftsrechtlichen Grundsätzen Arbeitslosengeld beanspruchen, weil er keinen Grenzgängerstatus be­sitze und die Kindererziehungszeit vom 1. September 2003 bis 31. Januar 2006 nicht als be­schäftigungsgleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne. Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2009 entschieden, dass § 30 Abs 1 SGB I verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeit­nehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Ge­meinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an.

Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2009.

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Veröffentlicht am

07.10.2009

Autor

Rechtsanwalt David Andreas Köper aus Hamburg Rechtsanwalt David Andreas Köper

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