Das Sozialgericht Lübeck hat in einem Verfahren entschieden, dass die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslose darauf hinzuweisen haben, wenn diese kurz vor Erreichen einer höheren Altersstufe stehen und durch eine Verschiebung der Antragstellung einen deutlich längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld erreichen können.
Kommen die Mitarbeiter dieser Pflicht nicht nach, ist der Versicherte im Nachhinein so zu stellen, als wäre der Antrag auf Arbeitslosengeld später gestellt worden. Der Versicherte hat dann einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieses Urteil ist für alle interessant, die kurz vor ihrem 55. oder 58. Geburtstag arbeitslos werden, denn dann verlängert sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen der Arbeitslosengeldanspruch von 15 auf 18 bzw. von 18 auf 24 Monate.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Klägerin, die von 1990 bis April 2007 als Sachbearbeiterin tätig war. Am 25.04.2007 erhielt sie eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers zum 25.04.2007. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage. Am 26.04.2007 beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligt ihr Arbeitslosengeld für 15 Monate. Hätte die Klägerin wegen ihres nahenden Geburtstags den Antrag auf Arbeitslosengeld erst 13.06.2007 gestellt, hätte sie Arbeitslosengeld für 18 Monate beziehen können. Da die Bundesagentur versäumt habe, die Klägerin auf diese naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen, müsse die Klägerin von der Bundesagentur so gestellt werden, als hätte sie den Antrag erst am 13.06.2007 gestellt. Entsprechend verurteilte das Gericht die Bundesagentur zur Leistung von Arbeitslosengeld für 18 Monate.
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Foto: © istockphoto.com/ Marcel Paschertz
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Veröffentlicht am
09.10.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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