Anträge auf Arbeitslosengeld 2 ("Hartz 4") werden nicht selten mit der Begründung abgelehnt, man beziehe schon Wohngeld. Dieses sei gegenüber dem Arbeitslosengeld 2 "vorrangig", man könne also kein Arbeitslosengeld II bekommen, wenn man schon Wohngeld beziehe. Pauschale Ablehnungen dieser Art sind rechtswidrig.
Ein solcher Ablehnungsbescheid kann etwa lauten:
"Ihrem Antrag auf Leistungen kann nicht entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen liegen nicht vor, weil Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 SGB II".
Ablehnungen dieser Art sind in dieser Pauschalität deswegen rechtswidrig, weil Wohngeld nach § 12a Sozialgesetzbuch 2 gegenüber dem Arbeitslosengeld 2 nur dann vorrangig ist, wenn durch das Wohngeld, das man auf Antrag erhalten könnte oder das man bereits tatsächlich erhält, "die Hilfebedürftigkeit beseitigt" würde oder wird.
Soll heißen: Arbeitslosengeld 2 gibt es nur dann nicht, wenn Einkommen und Wohngeld den "Hartz 4"- Bedarf übersteigen, man also auf "aufstockendes Hartz 4" nicht angewiesen ist. Der sog. "Bedarf" errechnet sich in erster Linie aus dem Regelsatz (Alleinstehende 364,00 €) und den Leistungen für Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten). Das Jobcenter muss Ihren individuellen Bedarf erst einmal genau in einer Bedarfsberechnung ermitteln, bevor es Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld 2 unter Hinweis auf Wohngeld ablehnen darf. Nicht selten geschieht dies nicht. Sie können Ihren Bedarf selbst errechnen, einen Bedarfsrechner finden Sie z.B. hier.
Ablehnungsbescheide der o.g. Art. sollten Sie insbesondere dann anwaltlich prüfen lassen, wenn dem Ablehnungsbescheid kein Berechnungsbogen beigefügt ist, aus dem Sie ersehen können, wie hoch Ihr Bedarf ist. Erst anhand dieser Berechnung lässt sich nämlich nachvollziehen, ob Sie mit dem Wohngeld zusammen ein Einkommen haben, das ausreicht, bzw. ausreichen würde, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Zweifel ist anzuraten, gegen Ablehnungsbescheide der o.g. Art fristgerecht Widerspruch zu erheben und vom Jobcenter eine ergänzende Bedarfsberechnung anzufordern.
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Veröffentlicht am
17.10.2011
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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