Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, wann bei der Gewährung eines Gründungszuschusses von der tatsächlichen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist und ob hierbei eine noch nicht erteilte Gaststättenerlaubnis einer solchen Aufnahme entgegensteht.
Der 1979 geborene Kläger übte mehrere selbstständige Tätigkeiten, vor allem in Bereich der Forstwirtschaft und des Landschaftsbau aus und erhielt von der zuständigen Arbeitsagentur mehrere Gründungszuschüsse. Nachdem er zunächst im Nachgang einer insoweit geförderten Maßnahme arbeitslos wurde, begehrte er erneut einen Gründungszuschuss für die Errichtung eines Döner-Imbisses.
Diesen verwehrte die zuständige Behörde insbesondere unter Verweis darauf, dass die insoweit notwendige Gaststättenerlaubnis noch nicht vorliege. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann dies jedoch nicht dazu führen, dass ein Gründungszuschuss insoweit bis dahin ausgeschlossen ist. Selbst wenn der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt Speisen gegen Entgelt angeboten hätte, stünde dies der Tatsache der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2011.
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Veröffentlicht am
15.03.2012
Autor
Rechtsanwalt David Andreas Köper
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